öffentliche Förderung
Wissenswertes zum öffentlich geförderten Wohnraum
Mietwohnungen, welche mit Geldern im Rahmen des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland gebaut werden, können zu günstigeren Kaltmieten angeboten werden als vergleichbarer Wohnraum, welcher frei finanziert wird. Deshalb unterliegt öffentlich geförderter Wohnraum für einen vorab definierten Zeitraum der sog. Zweckbindung.
Durch die Zweckbindung wird
- der Mietpreis für die Bindungsdauer festgeschrieben,
- das maximale, bereinigte Jahresbruttoeinkommen von bezugsberechtigten Personen festgelegt,
- die Anzahl der Personen festgelegt, die eine öffentlich geförderte Mietwohnung beziehen dürfen.
Die Zweckbindung garantiert die ausreichende Versorgung mit Wohnraum insbesondere für weniger einkommensstarke Teile der Bevölkerung.
Die Bestimmungen sind je nach Wohnanlage unterschiedlich. Detaillierte Auskünfte geben Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unserem Vermietungscenter am Rathausplatz 2.
Praxisbeispiel
Herr Mustermann ist verheiratet und hat ein Kind. Herr und Frau Mustermann sind berufstätig. Sie interessieren sich für eine öffentlich geförderte Dreizimmer-Wohnung in einem Neubau, der im Jahr 2000 erstellt wurde. Die Wohnfläche beträgt 85 Quadratmeter. Die Bindungsfrist für diesen Neubau beträgt 15 Jahre.
Laut Bewilligungsbescheid des Ministeriums dürfen Mieter in diesem Neubau die in §14 des Wohnungsbaugesetzes Saar festgelegten Einkommensgrenzen um bis zu 40% überschreiten.
- Der monatliche Mietzins beträgt 5,13 € pro Quadratmeter Wohnfläche und erhöht sich während der Bindungsfrist jeweils nach Ablauf von drei Jahren um monatlich 0,50 € pro Quadratmeter.
- Die aktuelle Einkommensgrenze für diesen Dreipersonen-Haushalt liegt bei einem bereinigten Jahresbruttoeinkommen von 29.603,80 € (einschl. Überschreitung von 40%).
Familie Mustermann hat nun tatsächlich folgendes Einkommen:
| Monatsbrutto Herr Mustermann | 2.300,00 € |
| 13. Monatsgehalt | 2.300,00 € |
| Jahresbrutto Herr Mustermann | 29.900,00 € |
| abzgl. Werbungskosten pauschal | 1.021.,02 € |
| Einkommen | 28.878.,98 € |
| abzügl. 30% pauschale Abzüge | 8.663,69 € |
|
bereinigtes Jahreseinkommen
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20.215,29 € |
| Monatsbrutto Frau Mustermann | 1.100,00 € |
| 13. Jahresgehalt | 1.100,00 € |
| Jahresbrutto Frau Mustermann | 14.300,00 € |
| abzgl. Werbungskosten pauschal | 1.021.,02 € |
| Einkommen | 13.278,98 € |
| abzügl. 30% pauschale Abzüge | 3.983,63 € |
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bereinigtes Jahreseinkommen
|
9.265,53 € |
| Jahreseinkommen gesamt | 29.510,58 € |
Damit unterschreitet Familie Mustermann das maximale Jahreseinkommen um 93,22 EUR und kann daher die Dreizimmerwohnung anmieten.
Die Wohnflächen (Ca.-Angaben) und Haushaltsgrößen für öffentlich geförderten Wohnraum sind wie folgt festgelegt:
| 1 Person | bis 45 m² Wohnfläche | 1-2 ZKB |
| 2 Personen | bis 60 m² Wohnfläche | 2 ZKB |
| 3 Personen | bis 85 m² Wohnfläche | 3 ZKB |
| 4 Personen | bis 95 m² Wohnfläche | 3-4 ZKB |
PAUSCHALE ABZÜGE
Die Berechnung der pauschalen Abzüge richtet sich in der Höhe nach den folgenden Personengruppen:
| Angestellte / Arbeiter | 30% |
| Beamte | 20% |
| Sozialrentner | 10% |
|
Erwerbslose und andere |
6% |

