öffentliche Förderung

Öffentlich geförderte Wohnungen

 Mietwohnungen, welche mit öffentlichen Fördermitteln gebaut werden, können zu günstigeren Kaltmieten angeboten werden als vergleichbarer Wohnraum, welcher frei finanziert wird. Deshalb unterliegt öffentlich geförderter Wohnraum für einen vorab definierten Zeitraum der sog. Zweckbindung. 

Durch die Zweckbindung wird

  • der Mietpreis für die Bindungsdauer festgeschrieben,
  • das maximale, bereinigte Jahresbruttoeinkommen von bezugsberechtigten Personen festgelegt,
  • die Anzahl der Personen festgelegt, die eine öffentlich geförderte Mietwohnung beziehen dürfen.

Die Zweckbindung garantiert die ausreichende Versorgung mit Wohnraum insbesondere für weniger einkommensstarke Teile der Bevölkerung.
Die Bestimmungen sind je nach Wohnanlage unterschiedlich. Detaillierte Auskünfte geben Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unseren Servicecentern.

Die Wohnflächen (Ca.-Angaben) und Haushaltsgrößen für öffentlich geförderten Wohnraum sind wie folgt festgelegt: 

1 Person bis 50 m² Wohnfläche 1-2 ZKB
2 Personen bis 65 m² Wohnfläche 2 ZKB
3 Personen bis 80 m² Wohnfläche 3 ZKB
4 Personen bis 95 m² Wohnfläche 3-4 ZKB

Bei Wohnungen für mehr als vier Personen erhöht sich die Wohnflächengrenze je Person und weitere 15 m². Ist eine Wohnung barrierefrei bzw. uneingeschränkt mit einem Rollstuhl nutzbar, ist eine Überschreitung um bis zu 15 m² zulässig.