Die „Siedlung“ (SIB und SGS) lässt derzeit rund 25.000 Rauchmelder in ihren Wohnungen installieren und kommt damit ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach. Denn nach der Landesbauordnung ist der Eigentümer einer Wohnung verpflichtet, bis zum Ende des Jahres 2016 jede Wohnung mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Ein Wahlrecht zugunsten des Mieters ist in der Landesbauordnung nicht vorgesehen.

Für den von uns verwalteten Wohnungsbestand ist ein bundesweit tätiges Unternehmen beauftragt, diese zwingend vorgeschriebene und sinnvolle Sicherheitseinrichtung zu installieren und professionell zu warten. Dies erfolgt zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen und im Interesse unserer Kunden, denn funktionierende Rauchwarnmelder sind Lebensretter.
In einem Artikel der Saarbrücker Zeitung vom 06. Juni “Streit um Hightech-Rauchmelder“ (erneut veröffentlicht am 10. Juni) wird der Sachverhalt exemplarisch und mit dem Hinweis auf ein abschließendes richterliches Urteil zutreffend dargestellt.

Die Immobiliengruppe Saarbrücken legt großen Wert auf den Schutz der Daten ihrer Mieter und achtet darauf, dass Daten ihrer Kunden nur im Rahmen eines engen rechtlichen und vertraglichen Rahmens weiter gegeben werden, sofern dies erforderlich und zulässig ist. Unser Kooperationspartner hat sich seinerseits verpflichtet, die Standards des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten und hierfür technische und organisatorische Maßnahmen definiert. 

1. Montage

Die Rauchwarnmelder werden mit Schrauben an den Decken befestigt. Die Deckenkonstruktion darf dabei nicht beweglich sein. Die Termine für die Erstmontage werden von der ausführenden Firma ISTA GmbH per Aushang vorab mitgeteilt. Darüber hinaus erhält jede Mietvertragspartei mindestens acht Tage vor der Montage eine persönliche Terminankündigung per Karte.

In Einzelfällen wird von der ISTA GmbH ein Ersatztermin angekündigt. Sollten zwei Termine seitens eines Mietvertragspartners nicht wahrgenommen werden, sind weitere Terminabsprachen für den/die Mieter kostenpflichtig und werden von der Vermieterin in Rechnung gestellt.

2. Generelle Hinweise

Neben der Erstmontage und Inbetriebnahme der Rauchwarnmelder führt die ISTA GmbH eine jährliche Funktionsprüfung (d. h. Sicht- und Alarmprüfung) der Geräte durch. Zusätzlich wird über Funk eine monatliche Fernprüfung durchgeführt.

Die Funktionsprüfungen erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass die Geräte auch bis zur nächsten Prüfung betriebsbereit bleiben, sie alleine bieten dafür aber keine ausreichende Gewähr. Denn durch Sondereinflüsse (z. B. vermehrte Staubentwicklung durch Renovierungsarbeiten oder durch Nikotinkondensat bei starken Rauchern oder wenn Umgebungshindernisse entstehen, die das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder verhindert) kann die Gebrauchstauglichkeit eines Rauchwarnmelders beeinträchtigt werden. Hier müssen Sie als Bewohner sicherstellen, dass der ordnungsgemäße Betrieb der Rauchwarnmelder zwischen zwei Prüfungsintervallen gewährleistet ist.

3. Jährliche Funktionsprüfung

Hinsichtlich der Termine für die jährliche Funktionsprüfung gelten die gleichen Regelungen, wie wir sie in Punkt 1 für die Ankündigung der Montagetermine und für die Berechnung nicht eingehaltener Termine beschrieben haben. Diese Funktionsprüfung wird alle zwölf Monate (mit einer Toleranz von +/- acht Wochen) durchgeführt. Eine Ausnahme bildet die erste Funktionsprüfung, die auch eher - frühestens aber neun Wochen nach Inbetriebnahme des Rauchwarnmelders - erfolgen kann.

Die jährliche Funktionsprüfung besteht aus einer visuellen Prüfung und aus einer Alarmprüfung. Die visuelle Prüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme vom Boden aus, ohne dass dazu der Rauchwarnmelder von der Decke entfernt wird. Dabei wird kontrolliert, ob:

  • der Rauchwarnmelder noch vorhanden ist,
  • grobe Verschmutzungen bzw. Verstopfungen der Raucheintrittsöffnungen vorliegen,der Rauchwarnmelder äußerliche Beschädigungen aufweist und
  • der Rauchwarnmelder einen Abstand von 0,5 m von Umgebungshindernissen (z. B. Einrichtungsgegenständen) hat, die das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder verhindern.

4. Monatliche Fernprüfung von Funk-Rauchwarnmeldern

Bei Funk-Rauchwarnmeldern führt die ISTA GmbH zusätzlich zur jährlichen Funktionsprüfung eine monatliche Fernprüfung per Funk ohne Betreten der Wohnung durch. Die Fernprüfung beinhaltet:

  • Prüfung der Batteriekapazität
  • Überprüfung, ob grobe Verschmutzungen bzw. Verstopfungen der Raucheintrittsöffnungen vorliegen
  • Demontageerkennung
  • Prüfung der Alarmfunktion durch Auslösen eines „stummen“ Alarms

Sie als Bewohner müssen lediglich sicherstellen, dass sich in einer Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder stets keine Hindernisse (wie z.B. Einrichtungsgegenstände) befinden, die das Eindringen von Brandrauch in das Gerät verhindern. Bitte beachten Sie, dass die Fernprüfung voraussetzt, dass ein Funkkontakt zum Rauchwarnmelder hergestellt werden kann – z. B. durch bauliche Veränderungen oder Funkstörungen bedingt, kann eine Störung daher unter Umständen auch erst im Rahmen der nächsten Überprüfungen festgestellt werden.

5. Fälligkeit von Miete und Gebühren

Die Miete für Rauchwarnmelder und die Gebühren werden jährlich im Rahmen der Nebenkostenabrechnung erhoben.

6. Datenschutz der ISTA GmbH

Die ISTA GmbH beachtet sämtliche Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit. Die Bearbeitung von Teilprozessen erfolgt gegebenenfalls durch ausländische Konzerngesellschaften. Auch in diesen Fällen hat sich die ISTA GmbH verpflichtet, die Standards des Bundesdatenschutzgesetzes einzuhalten.

Weitere Informationen zum Unternehmen finden Sie auf www.ista.de